Mietbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Stand: 06.07.2020

 

 

 

 

 

  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend: „Mieter“) mit dem Unternehmen Mietpark P62, Inhaber: Patrick Pfänder, Haldenweg 23, 72639 Neuffen (nachfolgend: „Vermieter“) über die Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen abschließt.

    2. Der Vermieter widerspricht ausdrücklich der Einbeziehung etwaiger Bedingungen des Mieters, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich eine abweichende Regelung.

    3. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

 

 

  1. Angebot und Vertragsschluss

    1. Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich, insbesondere auch die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Anzeigen, Abbildungen sowie Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße und Gewichte, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

    2. Angebote des Mieters können durch den Vermieter binnen zwei Wochen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Aushändigung des Mietgegenstandes angenommen werden.

    3. Mitarbeiter des Vermieters sind nicht befugt, vom geschlossenen Mietvertrag abweichende Regelungen zu treffen; ausgenommen sind Geschäftsführer und Prokuristen.

 

 

 

  1. Preise und Zahlungsmodalitäten, Kaution, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

    1. Es gelten die vereinbarten Preise. Diese beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Kraft- und Betriebsstoffe sowie etwaig anfallende Mautgebühren sind im Mietpreis nicht enthalten.

    2. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Tagesbasis, wobei für Berechnung der Tagesmiete 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden werden als Überstunden gesondert berechnet. Hierfür gilt 12,00EUR/Stunde

    3. Einsätze in oder auf Abbruchbaustellen muss dem Vermieter angezeigt werden, auch wenn sich dies erst während der Mietzeit ergibt. Diese werden gesondert, als erschwerter Einsatz, zusätzlich mit 15,00EUR/Stunde berechnet. Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Pulverisierern, Scheren oder Sortiergreifern, sowie Einsätze von Standardausrüstung wie Löffel und Greifer, wo diese in oder auf Abbruchbaustellen eingesetzt werden.

    4. Verstößt der Mieter Schuldhaft gegen die in Punkt 3.3 vorgenannten Informationspflichten, so hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Betrages für die nicht offenbarte tatsächliche Mietzeitan den Vermieter zu zahlen.

    5. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesodert vereinbart.

    6. Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine Mietkaution zu verlangen; die Kaution ist unverzinslich.

    7. Der Mietpreis sowie die vereinbarte Kaution ist in der Regel in Bar bei Abholung / Übergabe des Mietgegenstandes in voller Höhe in EUR zu zahlen.

    8. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Vermieter Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen und / oder vom Vertrag zurücktreten.

    9. Der Vermieter stellt dem Mieter stets eine Rechnung aus, die ihm in Textform zugeht.

    10. Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, hat dieser ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

 

 

  1. Mietgegenstand, Übergabe und Nutzung

    1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern vereinbart, zum Versand zu bringen.

    2. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand des ubernommenen Mietgegenstandes und den Umfang der Anbauwerkzeuge bzw. des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Bei Mängeln, die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten sind, kann sich der Mieter bei Rückgabe nicht darauf berufen, das ein erkennbarer Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

    3. Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, möglichst genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.

    4. Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.

    5. Die Montage und Demontage des Mietgegenstandes wird, sofern nicht abweichend vereinbart, eigenständig durch den Mieter durchgeführt. Im Falle einer abweichenden Vereinbarung erfolgt die Inrechnungstellung des bereit gestellten Personals zum vereinbarten Stundensatz, wobei die Fahrtzeit auch als Leistungszeit gilt.

    6. Falls der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist er verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.

    7. Kommt der Vermieter mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Verzugsentschädigung verlangen, falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden entstanden ist.

    8. Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.

 

 

 

  1. Pflichten und Haftung des Mieters

    1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand schonend und fachgerecht zu behandeln sowie alle für die Benutzung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelungen zu beachten und insbesondere in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob sich der Mietgegenstand in einem verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und betriebsfähigem Zustand befindet. Weiterhin verpflichtet er sich, den Mietgegenstand gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Es gilt insbesondere folgendes:

 

  • Bei Planenanhängern ist das Abnehmen der Plane nicht gestattet.

  • Bei Baumaschinen ist das Abnehmen der Kabine untersagt.

  • Öle/Fette zur Wartung dürfen nur nach Rücksprache mit dem Vermieter eingesetzt werden.

  • Verlust eines Servicebuches oder einer Bedienungsanleitung werden mit EUR 100,00 berechnet.

  • Bei Nutzung eines für Tiere zugelassenen Fahrzeuges, ist dies nur gestatten, wenn das zu befördernde Tier eigens Haftpflichtversichert ist. Die Mietsache ist unmittelbar nach Nutzung von innen zu Reinigen.

 

  1. Der Mieter oder der handelnde Mitarbeiter des Mieters muss im Besitz einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis sein. Mietgegenstände dürfen nur durch eingewiesene Fahrer unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften eingestzt werden. Die Prüfungsobliegenheit hinsichtlich des handelnden Mitarbeiters unterliegt dem Mieter. Eine Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte (ausgenommen Familienangehörige und Mitarbeiter des Mieters) ist untersagt.

  2. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes anfallenden Gebühren, Maut, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, genauso wie für etwaige Rechtsverfolgungskosten.

  3. Der Mieter verpflichtet sich die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfälltig zu beachten. Den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert, transportfähig, betriebsbereit komplett und voll getankt zurückzugeben, andernfalls ist der Vermieter berechtigt den fehlenden Kraftstoff zu tanken und dem Mieter in Rechnung zu stellen, einschließlich Arbeitsaufwand.

  4. Die sach- und fachgerechte Wartung/Pflege des Mietgenstandes duchzuführen, insbesondere die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Wasser,Schmiermittel,Kraftstoffe,etc.) gemäß der Bedienungsanleitung auf seine Kosten zu versorgen.

  5. Erforderliche behördliche Sondergenehmigungen für den Einsatz der Mietgegenstände muss der Mieter auf eigene Kosten besorgen.

  6. Der Mieter ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

  7. Der Mieter ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Auf jeden Fall hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.

  8. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Mietgegenstands zu gewährleisten, dürfen durch den Mieter bis zu einem Preis von EUR 50,00 eigenständig, darüber hinaus nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

  9. Die Reparaturkosten erstattet der Vermieter gegen Vorlage von Rechnungen, soweit der Mieter nicht überwiegend für den Schaden haftet.

  10. Reifenschäden, die während der Benutzung auftreten, sowie Glas- und Frostschäden gehen allein zu Lasten des Mieters. Schäden oder Einschnitte an Gummiketten werden pauschal mit EUR 50,00 berechnet.

 

 

 

  1. Nutzungsbeschränkungen

    1. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Leistungsgegenstand zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen zu verwenden.

    2. Die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist untersagt.

    3. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Leistungsgegenstand unterzuvermieten oder zu verleihen oder einer sonstigen nicht vertragsgemäßen Nutzung zuzuführen.

    4. Für zugelassene Fahrzeuge/Anhänger gilt Fahrten außerhalb Deutschlands in EU-Länder müssen vor Fahrtantritt bzw. bei Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter mitgeteilt werden. Fahrten außerhalb der EU sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Bagger und Kleingeräte werden nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vermietet und dürfen diese nicht verlassen.

    5. Bei Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist die Benutzung auf öffentlichen Straßen und Wegen untersagt.Bei Zuwiederhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren. Für den Einsatz von Selbstfahrende Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz.

    6. Die Mietsache ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Lackier-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren.

    7. Die an den Mietgegenständen angebrachten Eigentumshinweise/Werbung dürfen weder entfernt noch unkenntlich gemacht werden, zudem ist es nicht gestattet Werbung des Mieters anzubringen. Kosten für die Entfernung oder der Neubeschriftung trägt der Mieter.

    8. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, welche unter den Punkten 5.1 bis 5.11 und unter 6.1 bis 6.7 aufgeführt sind, so ist er verpflichet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

 

 

  1. Mietzeit, Anlieferung und Rückgabe des Mietgegenstandes

    1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

    2. Die Anlieferung des Mietgegenstandes erfolgt, sofern vereinbart, auf Gefahr des Mieters.

    3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Mietgegenstandes, die eine Sonderreinigung erfordert, oder wenn der Mietgegenstand mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft dieser die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage. In diesem Fall kann der Vermieter für den bei ihm entstandenen Aufwand eine Gebühr in Höhe von EUR 15,00 EUR (inkl. MwSt.) erheben. Der ursprünglich vereinbarte Mietpreis wird jedoch nicht überschritten.

    4. Gibt der Mieter den Mietgegenstand – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand, in Höhe von EUR 15,00 (inkl. MwSt.) verpflichtet, es sei denn er weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

 

 

  1. Versicherungsschutz, Selbstbeteiligung

    1. Der Mietgegenstand ist haftpflichtversichert mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden in Höhe von EUR 50 Mio., wobei sich die maximale Deckung je Person auf EUR 8 Mio. beläuft und auf Europa beschränkt ist.

    2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie Mietgegenstände, die keine Fahrzeuge im Sinne der Bedingungen sind.

    3. Bei Diebstahlschäden, Einbruchdiebstahl oder Raub wird je Versicherungsfall entsprechend der Allgemeinen Bedingungen für die Maschienen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten ein Selbstbehalt jeweils pro einzelnen Mietgegenstand von 25% vom Wiederbeschaffungswert, mindestens aber der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt berechnet.

    4. Der Versicherungsschutz für eine etwaig hinzugebuchte Kaskoversicherung entfällt, wenn und soweit ein unberechtigter Fahrer den Mietgegenstand nutzt, der Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzt oder Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

      1. Dem Mietzins für entsprechend als versichert gekennzeichnete Mietgegenstände werden 8 % des Mietzinses als Versicherungskosten hinzugerechnet. Nicht als versichert gekennzeichnete Mietgegenstände sind nicht versichert; Verluste oder Schäden an diesen hat der Mieter, sofern er diese zu vertreten hat, in voller Höhe auszugleichen

      2. Der Selbstbehalt bei bestehendem Versicherungsschutz wird wie folgt in 4 Kategorien aufgeteilt:

  • A Selbstbeteiligung EUR 300,00
  • B Selbstbeteiligung EUR 1.000,00

  • C Selbstbeteiligung EUR 2.000,00

  • D Selbstbeteiligung EUR 4.000,00

 

 

 

Haftung für Mängel und Haftungsausschluss

  1. Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter schriftlich anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zu.
  2. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Vermieter unbeschränkt, sofern die haftungsbegründenden Pflichtverletzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie Kardinalpflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Vermieter nicht.
  3. Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  4. Ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

 

  1. Haftung des Mieters

    1. Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters.

    2. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt den Vermieter insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden, die der Mieter oder dessen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfe fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben, haftet der Mieter uneingeschränkt auch für alle dem Vermieter und Dritten durch den Unfall entstehenden Schäden, z.B. am Gerät, sowie für den Schaden durch dessen Ausfall.

    3. Stehen dem Vermieter wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so kann er, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, dem Vermieter einen niedrigeren, und das Recht des Vermieters, einen höheren Schaden nachzuweisen

    4. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf ein Mangel der Mietsache zuruckzuführen ist.

    5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhereGeschwindigkeit als 20km/h erreichen, nicht der Fall.

 

 

 

  1. Datenschutz

    1. Dem Mieter ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von dem Vermieter auf Datenträgern gespeichert werden. Der Mieter stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von dem Vermieter selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Mieters erfolgt unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). Weitere Informationen kann der Mieter der Datenschutzerklärung des Vermieters entnehmen.

    2. Dem Mieter steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Vermieter ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Mieters verpflichtet. Bei laufenden Bestellvorgängen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Bestellvorgangs.

 

 

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung

    1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

    2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuffen. Für den Gerichtsstand gilt dies nur insoweit, als der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

    3. Verbraucher haben die Möglichkeit, eine alternative Streitbeilegung zu nutzen. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die der Mieter unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ findet. Dort finden sich Informationen über die Online-Streitbeilegung und sie dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Streitigkeiten, die aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen resultieren.

    4. Darüber hinaus ist der Vermieter bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.

 


Vermieter und Dienstleister im Neuffener Tal

Mietpark P62

Inh. Patrick Pfänder

Büro:                                                                      Lagerplatz:

Haldenweg 23                                                               Linsenhoferstraße, an der Einmündung Bergstraße

72639 Neuffen                                                              72660 Beuren

 

Tel.: +49(0) 176 / 95158521

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